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Kündigungsschutz nach dem BEinstG erst nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2009/833RdW 2009, 863 Heft 12b v. 18.12.2009

Erste Rsp zur Frage der Notwendigkeit eines rechtskräftigen Bescheides iSd § 14 Abs 2 BEinstG zum Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

BEinstG § 8 Abs 2, § 14 Abs 2

Der Kündigungsschutz nach § 8 BEinstG steht nur begünstigten Behinderten iSd § 2 BEinstG zu. Der Nachweis der Begünstigteneigenschaft des AN ist durch einen rechtskräftigen Bescheid zu führen; dies gilt auch für den Fall, dass die Behinderteneigenschaft durch Bescheid des Bundessozialamtes nach § 14 Abs 2 BEinstG festgestellt wird. Dabei ist auf jenen Zeitpunkt abzustellen, nach dem das Gericht die Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat, somit grundsätzlich den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 1. Instanz, sofern der AN schon in diesem Verfahrensstadium rechtsanwaltlich vertreten war. Liegt zu diesem Zeitpunkt ein rechtskräftiger Bescheid nicht vor, führt dies zur Abweisung der Feststellungsklage mangels Nachweises der Begünstigteneigenschaft.

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