Im vorliegenden Fall ist der besondere Kündigungsschutz des anzuwendenden Kollektivvertrags nur bis zu jenem Zeitpunkt gegeben, in dem das Recht auf eine soziale Absicherung durch die Leistung einer Alterspension entsteht. Mit einem Vorabentscheidungsersuchen hat sich der OGH an den EuGH zur Beantwortung der Frage gewandt, ob diese Bestimmung Art 3 Abs 1 lit c der Richtlinie 76/207/EWG idF der Richtlinie 2002/73/EG über das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Entlassungsbedingungen sowie das Arbeitsentgelt entgegensteht, wenn die Alterspension für Männer und Frauen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfällt. Die Klägerin wurde von ihrer Arbeitgeberin wenige Monate nach dem Zeitpunkt gekündigt, nachdem sie das Regelpensionsalter erreicht hatte, um die Einstellung neuer, am Arbeitsmarkt andrängender Arbeitnehmer zu ermöglichen.1