RL 93/37/EWG idF RL 97/52/EG : Art 7 Abs 2, Art 22 Abs 3
RL 2004/18/EG : Art 1 ff
Wurde ein Vergabeverfahren betr einen öffentlichen Bauauftrag vor Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2004/18/EG begonnen und nach Ablauf dieser Frist abgeschlossen, so kann die RL 2004/18/EG dennoch nicht auf eine als vergaberechtswidrig beanstandete Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers angewandt werden, wenn diese vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der RL getroffen worden ist (hier: Nichtberücksichtigung eines Konsortiums und Fortsetzung des Verfahrens mit zwei anderen Bewerbern).