CMR Art 32
Bloß leichte Fahrlässigkeit des beklagten Frachtführers hat ua zur Folge, dass der Anspruch der Transportauftraggeberin der einjährigen Verjährung nach Art 32 CMR unterliegt. Die Verjährungsfrist beginnt mangels Ablieferung der Sendung beim Empfänger nach Art 32 Abs 1 lit c CMR mit dem Ablauf von 3 Monaten nach dem Abschluss des Beförderungsvertrags.