AZG § 19e Abs 2
KollV-Handelsangestellte: Pkt XX A
1. Da für den Anspruch auf den 50%igen Zuschlag für Zeitguthaben an Normalarbeitszeit nach § 19e Abs 2 AZG ("Zeitausgleichsguthaben") keine zwingende gesetzliche Bestimmung besteht, innerhalb welcher Frist dieser geltend zu machen ist, unterliegt er der kollektivvertraglichen Verfallsregelung des KollV-Handelsangestellte.