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Verfallsfrist des KollV-Handelsangestellte gilt auch für 50%igen Zuschlag für Zeitguthaben

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2009/740RdW 2009, 731 Heft 11 v. 16.11.2009

AZG § 19e Abs 2

KollV-Handelsangestellte: Pkt XX A

1. Da für den Anspruch auf den 50%igen Zuschlag für Zeitguthaben an Normalarbeitszeit nach § 19e Abs 2 AZG ("Zeitausgleichsguthaben") keine zwingende gesetzliche Bestimmung besteht, innerhalb welcher Frist dieser geltend zu machen ist, unterliegt er der kollektivvertraglichen Verfallsregelung des KollV-Handelsangestellte.

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