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Erhebung des tatsächlichen Lastenstandes durch den Vertragserrichter und Treuhänder

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2009/721RdW 2009, 714 Heft 11 v. 16.11.2009

ABGB §§ 1002, 1295 Abs 1, § 1299

RAO § 9

Der Vertragserrichter und Treuhänder ist grundsätzlich verpflichtet, bereits vor Vertragsabschluss den tatsächlichen Lastenstand zu erheben, wenn im Liegenschaftskaufvertrag die Lastenfreistellung durch den Treuhanderlag vorgesehen ist.

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