Übernahmeangeboten geht in der Praxis oft der Erwerb eines Aktienpakets von einem Kernaktionär voraus bzw es wird ein Paket parallel zum Angebot erworben.1 In diesem Zusammenhang verlangt der veräußernde Kernaktionär häufig, dass für den Fall, dass der Bieter im Rahmen eines später folgenden Übernahmeangebots einen höheren Preis zahlt, auch die dem veräußernden Kernaktionär erbrachte Gegenleistung entsprechend erhöht wird. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Zulässigkeit derartiger Top-Up-Vereinbarungen nach dem österreichischen Übernahmerecht.