Während Verstöße gegen Artenschutzbestimmungen bisher gerichtlich strafbare Handlungen sowie Verwaltungsübertretungen darstellten, die nach dem Verwaltungsstrafgesetz zu ahnden waren, normiert das Artenhandelsgesetz 2009 (ArtHG 2009) neben gerichtlich strafbaren Handlungen Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten, die dem Regime des Finanzstrafgesetzes unterliegen.