BVergG § 131
In der Zuschlagsentscheidung sind den verbliebenen Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots bekannt zu geben. Allgemeine Feststellungen und bloße Punkteangaben zu einzelnen Zuschlagskriterien erfüllen dieses Erfordernis nicht.