Erste Rsp
KSchG § 6 Abs 3, § 27d Abs 2 Z 2 und Abs 4, §§ 27i, 28
Gem § 27d Abs 4 KSchG sind die einzelnen Inhalte des Heimvertrags (hier: die Angaben über Art und Ausmaß der besonderen Pflegeleistungen) einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben. Dem Ansatz des Gesetzes, klare und transparente Rechtsverhältnisse zu schaffen, wird nicht entsprochen, wenn in einer Pflegeklausel völlig allgemein auf "bestehende" (welche?) und damit für den einzelnen Heimbewohner kaum nachvollziehbare Vorschriften verwiesen wird (hier: "Die individuelle Hilfe und Betreuung umfasst alle Pflegemaßnahmen, soweit das Pflegepersonal aufgrund seiner Ausbildung zur Erbringung nach bestehenden Vorschriften berechtigt ist ...").