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Unterscheidung zwischen Interzession und "echter" Mitschuld

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2009/657RdW 2009, 641 Heft 10 v. 12.10.2009

Fortentwicklung der Rsp zum Anwendungsbereich des § 25c KSchG und zu Fragen der Beweislast

KSchG § 25c

Ob eine Interzession iSd § 25c KSchG oder eine diese ausschließende echte Mitschuld vorliegt, hängt von der Auslegung des zwischen der kreditgebenden Bank und dem Haftungsübernehmer geschlossenen Vertrags ab. Ein Eigeninteresse an der Kreditaufnahme ist bloß Indiz für den Vertragswillen auf Begründung einer echten Mitschuld.

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