Fortentwicklung der Rsp zum Anwendungsbereich des § 25c KSchG und zu Fragen der Beweislast
KSchG § 25c
Ob eine Interzession iSd § 25c KSchG oder eine diese ausschließende echte Mitschuld vorliegt, hängt von der Auslegung des zwischen der kreditgebenden Bank und dem Haftungsübernehmer geschlossenen Vertrags ab. Ein Eigeninteresse an der Kreditaufnahme ist bloß Indiz für den Vertragswillen auf Begründung einer echten Mitschuld.