ASVG §§ 70b, 227
1. Beiträge für nachgekaufte Schul- und Studienzeiten sind gem § 70b ASVG zu erstatten, wenn sie nicht anspruchs- oder leistungswirksam werden; da im § 70b Abs 1 ASVG von der Zuerkennung der Leistung die Rede ist, ist damit der Bezug zu sämtlichen Leistungen der Pensionsversicherung hergestellt, somit auch zur Berufsunfähigkeitspension.