AngG § 37
Hat ein AG durch sein Verhalten (hier: Zuweisung immer minderwertigerer Arbeiten, Mobbinghandlungen) eine für den AN unerträgliche Arbeitssituation geschaffen, die diesen letztlich zur Kündigung veranlasste, kann er sich auch dann nicht auf die Rechte aus einer vereinbarten Konkurrenzklausel berufen, wenn der AN den Grund für seine Kündigung nicht bekannt gegeben hat.