Dem befristeten Arbeitsverhältnis immanent ist dessen Endigung mit Fristablauf. Nicht selten wird jedoch auch in Arbeitsverträgen auf bestimmte Zeit eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart. Zwar sind die Bestimmungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach nunmehr einhelliger Auffassung lediglich dispositiv1. Dennoch werden derartige Vertragsgestaltungen von Rechtsprechung und Lehre gewissen inhaltlichen Schranken unterworfen. Da deren Ausmaß nicht einheitlich bestimmt wird, soll in der Folge der Frage einer dogmatisch begründbaren Lösung nachgegangen werden.