ABGB § 863
GmbHG § 76 Abs 2
Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gem § 76 Abs 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen, etwa an die Zustimmung der Generalversammlung (Vinkulierung), gebunden, so führt deren Fehlen, solange sie noch erfüllt werden können, zur schwebenden Unwirksamkeit einer dennoch vorgenommenen Abtretung. Sie wird daher wirksam, wenn die Generalversammlung nachträglich zustimmt. Solange die Rückwirkung einer Genehmigung die Rechtsposition Dritter (hier: ein anderer Gesellschafter) nicht beeinträchtigt, also nicht in zwischenzeitlich erworbene Rechte eingreift, ist die rückwirkende Kraft der nachträglichen Genehmigung auch Dritten gegenüber zu bejahen.