Normiert das Landesrecht nicht einen ausdrücklichen Straftatbestand "Hinterziehung", so gibt es bei Landes- und Gemeindeabgaben keinen Anwendungsfall für die verlängerte Verjährungsfrist.
Sowohl die BAO als auch die Landesabgabenordnungen sehen längere Verjährungsfristen vor, wenn die betreffende Abgabe "hinterzogen" ist (vgl § 207 Abs 2 BAO). Was aber sind "hinterzogene" Abgaben nach den Landesabgabenordnungen?