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VwGH: Keine verlängerte Verjährungsfrist bei Landes- und Gemeindeabgaben

SteuerrechtRdW 2008/450RdW 2008, 498 Heft 7 v. 15.7.2008

Normiert das Landesrecht nicht einen ausdrücklichen Straftatbestand "Hinterziehung", so gibt es bei Landes- und Gemeindeabgaben keinen Anwendungsfall für die verlängerte Verjährungsfrist.

Sowohl die BAO als auch die Landesabgabenordnungen sehen längere Verjährungsfristen vor, wenn die betreffende Abgabe "hinterzogen" ist (vgl § 207 Abs 2 BAO). Was aber sind "hinterzogene" Abgaben nach den Landesabgabenordnungen?

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