Erste Rsp zur vorliegenden, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage
AngG § 20
Eine vertragliche Regelung, die dem AG ein Kündigungsrecht zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats unter Einhaltung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist einräumt, während der AN das Dienstverhältnis nur zum Monatsletzten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auflösen kann, stellt keine unzulässige Einschränkung der Kündigungsfreiheit des AN dar. Vielmehr entspricht diese Regelung dem Konzept des Gesetzgebers und ist daher zulässig.