AVRAG § 3 Abs 2
Im Falle der Veräußerung eines Unternehmens im Konkurs gehen die bestehende Arbeitsverhältnisse wegen der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG nicht auf den Erwerber über, und zwar auch nicht die Dienstverhältnisse von begünstigten Behinderten iSd BEinstG. Eine Ausnahme besteht nur für die Arbeitsverhältnisse von Belegschaftsvertretern.