EuGVVO: Art 23
LGVÜ: Art 17
Bei einer in AGB enthaltenen Gerichtsstandsklausel kann es sich nur dann um eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 23 EuGVVO bzw Art 17 LGVÜ handeln, wenn die AGB dem Vertragspartner spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen. Dies gilt auch bei Vereinbarung der deutschen Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), die eine Gerichtsstandsklausel enthalten. Die leichte Abrufbarkeit dieses - Ö-Normen vergleichbaren - Regelwerks im Internet kann daran nichts ändern.