UWG § 1 Abs 1 Z 2 und Abs 4 Z 3, § 2
Zentralbegriff des geltenden Lauterkeitsrechts ist die unlautere Geschäftspraktik. Im verbraucherschützenden Bereich des Lauterkeitsrechts ist eine Geschäftspraktik unlauter,
wenn sie dem Gebot der beruflichen Sorgfaltspflichtwiderspricht (§ 1 Abs 1 Z 2 UWG idgF),