UGB §§ 277 ff
UWG §§ 1, 14, 15, 24
Einstweilige Verfügungen dürfen auch im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Die von der Kl begehrte Offenlegung von Jahresabschlüssen hätte zweifellos diese Folge, könnte doch die dadurch bewirkte Publizität nicht mehr aus der Welt geschafft werden. Schon aus diesem Grund muss der Sicherungsantrag scheitern.