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Zwangsstrafe wegen Verletzung von Offenlegungsvorschriften - keine Oppostionsklage gegen Zahlungsaufträge

Wirtschaftsrecht JudikaturUnternehmensrechtRdW 2008/408RdW 2008, 453 Heft 7 v. 15.7.2008

EO § 35

HGB (UGB) idF vor BGBl I 2006/103: § 283

Wurden über einen GmbH-Geschäftsführer wegen Verletzung von Offenlegungsvorschriften Zwangsstrafen verhängt und vom Kostenbeamten ensprechende Zahlungsaufträge erlassen, können diese Zahlungsaufträge infolge eines nach der Titelschöpfung eingetretenen Sachverhalts nicht mittels Oppositionsklage bekämpft werden, sondern nur mittels Einwendungen bei der Verwaltungsbehörde: Da der Gesetzgeber dem vom Firmenbuchgericht erlassenen Strafbeschluss nicht die Qualität eines Exekutionstitels zugeordnet hat, im GEG ein Verfahren vor dem Kostenbeamten anordnet und erst dessen Zahlungsauftrag der Exekutionstitel ist, muss die in § 35 Abs 2 EO normierte Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über Einwendungen gegen den Anspruch beachtet werden.

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