vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Erstattung von Beiträgen für nachgekaufte Schul- und Studienzeiten

Info aktuellArbeits- und SteuerrechtRdW 2008/399RdW 2008, 438 Heft 7 v. 15.7.2008

Beiträge für nachgekaufte Schul- und Studienzeiten sind gem § 70b ASVG zu erstatten, wenn sie nicht anspruchs- oder leistungswirksam werden; da im § 70b Abs 1 ASVG von der Zuerkennung der Leistung die Rede ist, ist damit der Bezug zu sämtlichen Leistungen der Pensionsversicherung hergestellt, somit auch zur Berufsunfähigkeitspension. Ist daher die Berufsunfähigkeitspension des Versicherten zur selben Zeit und in derselben Höhe angefallen wie ohne Nachkauf, liegen die Voraussetzungen für eine Erstattung gem § 70b ASVG vor. VwGH 19. 12. 2007, 2006/08/0244.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!