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Abberufung eines Vorstandsmitglieds - Koppelungsklausel nur ausnahmsweise sittenwidrig

Arbeitsrecht JudikaturBeendigung VorstandsverhältnisRdW 2008/374RdW 2008, 412 Heft 6 v. 17.6.2008

ABGB §§ 879, 1158

AktG § 75 Abs 4

Koppelungsklauseln - bei denen mit dem Widerruf der Bestellung zum Vorstand automatisch auch der Anstellungsvertrag erlischt, also ohne Kündigung oder Entlassung - können nur ausnahmsweise aus vom abberufenen Vorstandsmitglied darzulegenden Gründen nach einem umfassenden Vergleich der wechselseitigen Interessenlagen als sittenwidrig qualifiziert werden.

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