ABGB: §§ 914 f
ABH 2002: Art 1, 3, 6
Ob der Versicherer nicht nur zur Entschädigung des Zeitwerts gestohlener Sachen, sondern des Neuwerts (Wiederbeschaffungspreis zum Schadenszeitpunkt) verpflichtet ist, hängt nach der Ergänzungsklausel 76E im Zusammenhalt mit Art 1 Pkt 1.1, Art 3 Pkt 2.1 und Art 6 Pkt 1.2 und Pkt 1.4 der ABH 2002 (Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung Fassung 2002) nicht vom Stand- oder Lagerort der gestohlenen Sachen ab (idR besser geschützter Wohnbereich oder ungeschützterer Keller- und Dachbodenbereich), sondern es kommt darauf an, ob die Gegenstände als „Sachen des täglichen Gebrauchs in Verwendung standen“. Handelt es sich bei dem gestohlenen Gut (überwiegend) um in großer Menge (hier: über 60 verschiedene Artikel) in einem Kellerabteil gelagertes (nicht der Ausübung des Berufes dienendes) gebrauchtes Kraftfahrzeugzubehör, ist auszuschließen, dass die gestohlenen Gegenstände „in Verwendung stehende“ Sachen des Wohnungsinhaltes waren.