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Pfändung eines anonymen Wertpapierdepots

Wirtschaftsrecht JudikaturWertpapierrechtRdW 2008/353RdW 2008, 396 Heft 6 v. 17.6.2008

BWG idF BGBl 1996/446: § 40 Abs 1 Z 1

EO §§ 296, 325 Abs 1, § 331

Bei einem auf den Namen des Verpflichteten lautenden Wertpapierdepot erfolgt die Pfändung des in seinem Miteigentum stehenden Sammelbestandteils an den in Sammelverwahrung befindlichen Wertpapieren gem § 331 EO durch Verfügungsverbot an den Verpflichteten und Leistungsverbot an den Drittschuldner; Drittschuldner ist dabei die Bank, der der Verpflichtete die Wertpapiere anvertraut hat.

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