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Keine Haftung des Baustellenkoordinators für Unfälle während der Mängelbehebung nach Übergabe

Info aktuellArbeits- und SteuerrechtRdW 2008/335RdW 2008, 374 Heft 6 v. 17.6.2008

Die Tätigkeit des Baustellenkoordinators endet mit dem Abschluss der Bauarbeiten (Ausführungsphase). Mit der Räumung der Baustelle und der Übergabe des - wenn auch noch mangelhaften - Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn sind die Bauarbeiten jedenfalls abgeschlossen. Deshalb ist der ursprünglich bestellte Baustellenkoordinator bei späteren Mängelbehebungsarbeiten nicht mehr für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich. OGH 11. 3. 2008, 4 Ob 11/08h.

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