Bilanzierungsfehler in vergangenen Jahren sind nach der Rechtsprechung bis zur Fehlerquelle (Wurzel) zurück zu berichtigen, auch wenn die entsprechenden Jahre bereits rechtskräftig veranlagt sind. Einzige Ausnahme: eine in der Vergangenheit überhöhte AfA. Fuchs und Zorn halten diese Ausnahme für überholt und signalisieren damit wohl eine Änderung der Rechtsprechung.