ASGG § 11a
Anders als noch nach der Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl I 2002/76, kann nunmehr in höherer Instanz auch dann ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter entschieden werden, wenn von den Vorinstanzen fachkundige Laienrichter beigezogen wurden, obwohl dies nicht vorgeschrieben gewesen wäre.