DHG § 2 Abs 1
1. Weicht ein AN nach Beendigung seiner Auslieferungstour von der vorgegebenen Fahrtroute ab, um sich in einem Krankenhaus wegen schon länger bestehenden Schmerzen untersuchen zu lassen, und kommt es dabei zu einer Beschädigung des Firmenfahrzeugs, kann sich der AN nicht auf das Haftungsprivileg des DHG berufen, weil die Abweichung von der Fahrtroute ausschließlich privaten Interessen diente.