vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vergleichswiderruf per Telefax - Übersendung an die Faxnummer eines anderen Gerichts

Wirtschaftsrecht JudikaturVerfahrensrechtRdW 2008/295RdW 2008, 339 Heft 5 v. 16.5.2008

ZPO § 204

GOG § 89 Abs 3

Mangels gegenteiliger Vereinbarung kann ein Vergleichswiderruf auch per Telefax erfolgen. Die Widerrufsfrist ist gewahrt, wenn das Telefax spätestens am letzten Tag (auch außerhalb der Amtsstunden) bei Gericht einlangt und der Originalschriftsatz nachgereicht wird. Das Telefax muss an das zuständige Gericht adressiert und an dessen Faxnummer übersendet werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!