ZPO § 204
GOG § 89 Abs 3
Mangels gegenteiliger Vereinbarung kann ein Vergleichswiderruf auch per Telefax erfolgen. Die Widerrufsfrist ist gewahrt, wenn das Telefax spätestens am letzten Tag (auch außerhalb der Amtsstunden) bei Gericht einlangt und der Originalschriftsatz nachgereicht wird. Das Telefax muss an das zuständige Gericht adressiert und an dessen Faxnummer übersendet werden.