VO (EG) 1475/95 : Art 1 ff
VO (EG) 1400/2002 : Art 1 ff
Gem Art 5 Abs 3 Kfz-GVO ist der Lieferant berechtigt, die Vereinbarung mit dem Vertragshändler innerhalb einer Frist von mindestens einem Jahr zu kündigen, falls sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren. Eine Umstrukturierung des Vertriebssystems beinhaltet notwendigerweise eine Änderung der Organisation der Vertriebsstruktur des Lieferanten, die insb die Art oder die Gestalt dieser Strukturen, ihren Zweck, die Aufteilung der internen Aufgaben innerhalb dieser Strukturen, die Modalitäten der Versorgung mit den betroffenen Waren und Dienstleistungen, die Anzahl oder Stellung der Beteiligten an diesen Strukturen und ihre räumliche Reichweite betreffen kann. Eine - jedenfalls ganz erhebliche - Veränderung der Anzahl der Beteiligten an der Vertriebsstruktur kann eine solche Umstrukturierung darstellen (hier: Vergrößerung der Händlerzahl von 9 auf 16, also um nahezu 80 %, iVm der Einführung eines selektiven Vertriebssystems und der Lösung der Verknüpfung zwischen Vertrieb und Kundendienst).