In einem jüngst ergangenen Erkenntnis war der VwGH erstmals mit den Problemen einer Bindungswirkung nach § 289 Abs 3 BAO befasst.
Einer GmbH gegenüber setzte das Finanzamt Umsatzsteuervorauszahlungen für einige Monate des Jahres 2001 fest. Der Berufung der GmbH gab der UFS Folge.