Erste ausdrückliche Klarstellung des OGH zur Geltung des Unverzüglichkeitsgrundsatzes beim Ausspruch der Entlassung einer Schwangeren
MSchG § 12
1. Das Urteil, mit dem die Zustimmung zu einer Entlassung eines bestandgeschützten AN erteilt wird, ist eine Rechtsgestaltungsentscheidung, mit der dem AG der Ausspruch der Entlassung erst erlaubt wird. Das Urteil ist aber nicht gleichbedeutend mit der Lösungserklärung, diese hat der AG vielmehr nach der gerichtlichen Zustimmung unter Einhaltung der hiefür maßgebenden Vorschriften aus dem Beendigungsrecht vorzunehmen, um eine gültige Lösung zu bewirken.