BVergG § 97 Abs 2, § 99 Abs 2
Der Auftraggeber hat „geeignete Leitlinien“ einschließlich ÖNORMen, soweit vorhanden, grundsätzlich anzuwenden und darf seine eigenen Bedingungen nur „in einzelnen Punkten“, somit grundsätzlich und tendenziell nur ausnahmsweise an deren Stelle setzen.