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Bindung öffentlicher Auftraggeber an Vertragsnormen

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2008/233RdW 2008, 276 Heft 4 v. 21.4.2008

BVergG § 97 Abs 2, § 99 Abs 2

Der Auftraggeber hat „geeignete Leitlinien“ einschließlich ÖNORMen, soweit vorhanden, grundsätzlich anzuwenden und darf seine eigenen Bedingungen nur „in einzelnen Punkten“, somit grundsätzlich und tendenziell nur ausnahmsweise an deren Stelle setzen.

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