DSG § 1 Abs 3 Z 1, § 14 Abs 3, § 26 Abs 1
Der VfGH hegt keine Bedenken gegen § 14 Abs 3 letzter Satz DSG 2000 und § 26 Abs 1 DSG 2000.
Demjenigen, dessen Daten auf einer Telefondaten-CD-ROM gespeichert sind, ist vom Hersteller und Veräußerer der CD-ROM grundsätzlich über alle tatsächlich vorhandenen Daten Auskunft zu geben, sohin auch darüber, an welche Empfänger - und nicht nur an welche Empfängerkreise - die CD-ROM gegangen ist. Es hat aber eine Interessenabwägung dahin gehend stattzufinden, ob die nach objektiven Maßstäben zu bewertenden konkreten Datenschutzinteressen des CD-ROM-Herstellers und seiner Kunden die ebenso objektiv zu bewertenden Interessen desjenigen, dessen Daten auf der CD-ROM gespeichert wurden, überwiegen und damit einer Auskunftserteilung teilweise oder ganz entgegenstehen.