MarkSchG idF vor BGBl I 1999/111: §§ 3, 11
KO idF vor 1. 7. 2010 § 138 Abs 2
Werden einer GmbH mittels Sacheinlagenvertrag Markenrechte übertragen, gehen diese auf die GmbH unabhängig davon über, ob diese als Inhaberin der Marke registriert wird oder nicht. Denn die Eintragung eines Rechtsüberganges in das Markenregister wirkt nur deklaratorisch. Das Markenrecht erlischt jedoch bei Schließung des Unternehmens der GmbH nach Konkurseröffnung und nachfolgender Zerschlagungsentwertung. Ein der Masse zugehörendes Markenrecht, das eine Nachtragsverteilung nach § 138 Abs 2 KO rechtfertigen könnte, besteht somit nicht (mehr). (hier: Rechtslage vor der Markenrechts-Nov 1999)