VerG 2002: § 2 Abs 1 und Abs 2, § 3 Abs 2 Z 10, §§ 8, 11, 13
ZPO §§ 577 ff
Gem § 8 Abs 1 VerG 2002 haben die Statuten vorzusehen, dass „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Damit sind zwar grundsätzlich alle „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ umfasst, nicht jedoch schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitgliedes gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied: Beruht der Anspruch auf einem selbstständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendige Voraussetzung ist (hier: Honorarvereinbarung, ohne die sich der Kl an dem Projekt - in welcher Rechtsform auch immer [ARGE, Verein etc] - nicht beteiligt hätte), steht § 8 VerG 2002 einer Anrufung des ordentlichen Gerichtes nicht entgegen.