vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verpflichtung des De-facto-Geschäftsführers, auf Konkursantragstellung hinzuwirken

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2008/216RdW 2008, 267 Heft 4 v. 21.4.2008

ABGB §§ 1295, 1301, 1311

KO idF vor 1. 7. 2010 § 69 Abs 2 und Abs 3

Hat der frühere Alleingesellschafter und Geschäftsführer - zur Vermeidung seiner persönlichen Haftung - die Mehrheit der Gesellschaftsanteile (an einer GmbH, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der späteren gemeinschuldnerischen Handels-GmbH [Handelsgesellschaft] ist) nur pro forma an seine Tochter übertragen und bekleidet diese lediglich als „Strohfrau“ ohne Funktion als im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin beider Gesellschaften, während der Vater (der früher auch Geschäftsführer der Handels-GmbH gewesen ist) faktisch ausschließlich die Geschäfte führt, ist der Vater als faktischer Geschäftsführer bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung der Handelsgesellschaft verpflichtet, auf eine Antragstellung durch das formell zuständige Organ (dh hier seine Tochter) hinzuwirken. Unterlässt dies der Vater, führt dies zu seiner (Mit-)Haftung gegenüber den Gläubigern.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!