Anlässlich eines praktischen Falles bin ich darauf gestoßen, dass der Lagebericht nach dem Wortlaut des § 22 GmbHG dem GmbH-Gesellschafter uU zweimal zuzusenden wäre, was wohl kaum dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Wie im Folgenden zu zeigen versucht wird, dürfte diese im Schrifttum überwiegend unbeachtet gebliebene Diskrepanz auf ein Redaktionsversehen bereits im Zuge des RLG 1990 zurückzuführen sein.