Endet ein Dienstverhältnis während des Krankenstandes durch eine einvernehmliche Auflösung, hat der AN keinen Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus. In Ermangelung eines solchen Anspruchs verlängert sich daher auch nicht das sv-pflichtige Beschäftigungsverhältnis iSd § 11 Abs 2 ASVG. Die einvernehmliche DV-Lösung während eines Krankenstandes ist arbeitsrechtlich nicht unwirksam und stellt auch grundsätzlich keinen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts dar. VwGH 23. 1. 2008, 2006/08/0325.