Bei Entsorgungsverpflichtungen ist vielfach strittig, ob dafür eine Vollrückstellung oder aber eine Ansammlungsrückstellung zu bilden ist. - Die Lösung erscheint allerdings klar: Steht die Verpflichtung mit einem bereits realisierten Gewinn in Zusammenhang, dann ist eine Vollrückstellung geboten; in allen anderen Fällen ist eine Ansammlungsrückstellung zu bilden. Dies ergibt sich aus dem Going-Concern-Prinzip. Allerdings ist die Rückstellung nicht deshalb anzusammeln, weil die Verpflichtung mit den künftigen Erträgen der später zu entsorgenden Betriebsanlage in Zusammenhang steht (dies würde eine Aufwandsrückstellung rechtfertigen), maßgeblich alleine ist die Zeitspanne bis zur Entsorgungsverpflichtung.