ABGB §§ 914 ff
AÖTB 1988: § 6 Abs 2 lit g und j, § 6 Abs 3
Bei § 6 Abs 2 lit g und j AÖTB 1988 - wonach von der Versicherungsdeckung Schäden ausgeschlossen sind, die durch die mangelhafte Verpackung oder durch ein offenes Transportmittel verursacht werden - handelt es sich um Risikoausschlüsse, weshalb ein Kausalitätsgegenbeweis nicht zulässig ist.