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Transportversicherung: Risikoausschlüsse nach AÖTB 1988; Beweislast

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2008/164RdW 2008, 205 Heft 3 v. 17.3.2008

ABGB §§ 914 ff

AÖTB 1988: § 6 Abs 2 lit g und j, § 6 Abs 3

Bei § 6 Abs 2 lit g und j AÖTB 1988 - wonach von der Versicherungsdeckung Schäden ausgeschlossen sind, die durch die mangelhafte Verpackung oder durch ein offenes Transportmittel verursacht werden - handelt es sich um Risikoausschlüsse, weshalb ein Kausalitätsgegenbeweis nicht zulässig ist.

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