CMR Art 8, 10
Aus Art 10 CMR iVm Art 8 CMR ergibt sich, dass grundsätzlich den Absender die Haftung für durch mangelhafte Verpackung eines Gutes verursachte Schäden des Frachtführers trifft. Vom Fall der vorbehaltslosen Kenntnisnahme abgesehen, wird die Haftung durch Art 10 CMR ausgeschlossen, wenn der Mangel offensichtlich, also evident bzw bereits mit geringster Sorgfalt zu entdecken war.