Nach Teilaufhebung des § 148i Abs 1 BSVG mit 30. 6. 2007 (siehe VfGH 19. 6. 2006, G 16/06; Verfassungswirdrigkeit des Wegfalls der Betriebsrente bei Anfall einer Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach ASVG bzw GSVG), leben vor diesem Zeitpunkt zugesprochene Betriebsrenten, die bis 30. 6. 2007 wegen des Bezuges einer Invaliditätspension weggefallen sind, ab dem 1. 7. 2007 wieder auf, ungeachtet dessen, dass die Invaliditätspension weiter bezogen wird. OGH 18. 12. 2007, 10 ObS 135/07m.