Nach § 3 Abs 2 AVRAG kommt im Fall des Konkurses des Veräußerers § 3 Abs 1 AVRAG nicht zur Anwendung und der Betriebserwerber tritt daher nicht mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Erstmals hat der OGH nun klargestellt, dass diese Ausnahmebestimmung nicht auf jene Konkursverfahren eingeschränkt werden kann, in denen es tatsächlich zu einer Auflösung des Unternehmens kommt. Auch im Fall der Veräußerung (und Fortführung) eines ganzen Unternehmens im Konkurs kommt § 3 Abs 1 AVRAG nicht zu Anwendung und der Betriebserwerber haftet damit auch nicht nach § 6 AVRAG. OGH 19. 12. 2007, 9 ObA 106/06p.