Der BGH hat entschieden, dass für Multifunktionsgeräte, die nicht nur kopieren, sondern darüber hinaus auch noch drucken und scannen sowie teilweise faxen können, die urheberrechtliche Gerätevergütung in voller Höhe zu zahlen ist, auch wenn diese Geräte nur in geringem Umfang als Fotokopierer verwendet werden. BGH 30. 1. 2008, I ZR 131/05