Hat ein Absonderungsgläubiger gegen den Masseverwalter bereits eine Feststellungsklage erhoben, in der er begehrt, das Zu-Recht-Bestehen seines aus dem Pfandrecht abgeleiteten Absonderungsrechts im Konkursverfahren festzustellen (dem hält der Masseverwalter Anfechtungseinrede entgegen), kann der Masseverwalter gegen den Absonderungsgläubiger dennoch in Form einer Rechtsgestaltungsklage eine Anfechtungsklage erheben, mit der er das dem Absonderungsrecht zugrunde liegende Pfandrecht anfechtet. Das frühere Verfahren steht dieser Rechtsgestaltungsklage nicht entgegen. Vergleicht man die beiden Klagen, ist in der Rechtsgestaltung nicht das begriffliche Gegenteil der begehrten Feststellung zu erblicken und keines der beiden Begehren stellt eine „bloße Negation“ des jeweils anderen Urteilsantrages dar. OGH 6. 11. 2007, 10 Ob 95/07d.